Die Ende Oktober 2023 geänderte Landesbauordnung schreibt vor, dass in Zukunft auf den dafür geeigneten Dachflächen von Gebäuden Photovoltaikanlagen errichtet werden müssen.
Diese Pflicht soll schrittweise für unterschiedliche Gebäude-Arten in Kraft treten:
ab dem 1. Januar 2024 bei neuen Nichtwohngebäuden
ab dem 1. Januar 2025 bei neuen Wohngebäuden
ab dem 1. Januar 2026 bei der vollständigen Erneuerung der Dachhaut von Bestandsgebäuden
Bei Gebäuden, die neu errichtet werden, bezieht sich der Stichtag auf die Einreichung des Bauantrags. Bei Dachsanierungen gilt hingegen der Beginn der Baumaßnahme.
Die Details der neuen Vorgaben müssen allerdings noch über eine gesonderte Verordnung konkretisiert werden.
Das Wichtigste in Kürze:
In NRW müssen ab 2025 Neubauten, ab 2026 bei Dachsanierungen auch Altbauten mit einer Photovoltaikanlage (oder alternativ einer Solarthermieanlage) ausgestattet werden.
Wie groß die Solaranlage werden muss, ist noch nicht klar. In einem Entwurf hieß es, dass das "wirtschaftlich-technische Optimum" ausgenutzt werden solle. Diese Formulierung wurde im verabschiedeten Gesetz aber wieder gestrichen.
Eignet sich eine Dachfläche nicht für die Installation einer PV-Anlage, entfällt die Pflicht. Die genauen Bestimmungen dazu sind aber auch noch nicht bekannt.
Auch gemietete Solaranlagen sollen für die Erfüllung der Pflicht ausreichen.
Zusätzlich gelten weitere Ausnahmen von der Solarpflicht.
Der Verband Wohneigentum NRW setzt sich dafür ein, dass Miet- und Pachtmodelle – z.B. durch die Stadtwerke und Grundversorger – verpflichtend angeboten werden müssen.
Auch ein zinsfreies Finanzierungsmodell durch die NRW.Bank, praxisnahe Vorgaben zur Größe der Anlage sowie Übergangsfristen bei Handwerkermangel sollten berücksichtigt werden.
Comments